der Lienzer Bergbahnen AG (kurz „Gesellschaft“) für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und Dritten (kurz „Vertragspartner“)
1.1. Die Gesellschaft schließt Verträge mit ihren Vertragspartnern – auch ohne Bezugnahme im Einzelfall – ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Davon abweichende Bedingungen eines Vertragspartners gelten nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Erfolgt eine solche Zusendung von Bedingungen des Vertragspartners, verzichtet dieser auf daraus entspringende Rechtswirkungen. Die AGB bleiben auch bei allfälliger Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen gültig.
1.2. Jegliche Aufhebung, Ergänzung oder Abänderung der AGB oder von Verträgen zwischen der Gesellschaft und Vertragspartnern bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch vom Abgehen vom Schriftformerfordernis.
1.3. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass der Gesellschaft zurechenbare Personen nicht bevollmächtigt sind, Erklärungen abzugeben, die von diesen AGB oder sonstigen Erklärungen der Gesellschaft abgehen.
1.4. Mündliche Erklärungen sind nur insofern wirksam, als sie von der Gesellschaft firmenmäßig schriftlich bestätigt werden.
2.1. Angebote der Gesellschaft sind grundsätzlich freibleibend und auch nach Einlangen der Stellungnahme des Vertragspartners hierzu für die Gesellschaft abänderbar oder widerrufbar. Alle Angaben in Prospekten, Rundschreiben, Katalogen, Anzeigen, Preislisten etc. sind eben- falls unverbindlich.
2.2. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot von der Gesellschaft durch diese übernommen oder werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann die Gesellschaft jenes Entgelt geltend machen, das ihrer aktuell gültigen Preisliste oder ihrem üblichen Entgelt entspricht.
2.3. Die Gesellschaft ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch die Gesellschaft selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Vertragspartner
2.4. Informationen zu Preisen und Leistungsumfang bekommen Sie auf Anfrage an den Kassen.
3.1. Skipässe/Fahrausweise (im Folgenden beide kurz „Fahrausweise“) sind nicht übertragbar und müssen innerhalb der Kontrollzone vorgezeigt werden.
3.2. Fahrausweise, welche bis zu 15 Tage gelten, gelten – sofern es sich nicht um ein spezielles Angebot mit abweichender Gültigkeitsdauer handelt – an aufeinander folgenden Tagen; eine Unterbrechung der Gültigkeit für ein oder mehrere Tage ist nicht möglich.
3.3. Sofern Fahrausweise über mehrere Tage gültig sind und es während der Gültigkeit zu einem Wechsel der Saison (Spar-, Vorteils-, Hauptsaison) kommt, wird hierfür ein Mischpreis verrechnet.
3.4. Die Depot-Gebühr für die KeyCard beträgt € 5,00. Eine Rücknahme von unbeschädigten, funktionsfähigen und aus der aktuellen Saison stammenden KeyCards erfolgt an den Kassen und Automaten. Für KeyCards, welche aus Vorsaisonen stammen, besteht kein Anspruch auf Rücknahme und Rückzahlung der Depot-Gebühr. Ausnahmen sind die KeyCard TopSkipass Kärnten & Osttirol und die SnowCardTirol.
3.5. Eine Fehlfunktion eines Fahrausweises ist umgehend an der nächstgelegenen Kasse zu melden. Spätere Reklamationen hinsichtlich Funktion und Verrechnung können nicht berücksichtigt werden.
4.1. Bei Unfall oder Krankheit des Vertragspartners steht diesem kein Anspruch – aus welchem Rechtsgrund auch immer – auf Rückvergütung des Entgeltes für den Fahrausweis zu; allfällige Rückvergütungen sind reine Kulanzleistungen und begründen keinen Rechtsanspruch für die Zukunft. Voraussetzung für derartige Kulanzleistungen ist jedenfalls die unverzügliche Hinterlegung des Fahrausweises des Verunfallten/Erkrankten an einer Talkassa sowie die Beibringung eines ärztlichen Attestes eines in Lienz und Umgebung ansässigen Arztes oder Krankenhauses. Eine mögliche Kulanzleistung kann erst ab dem Zeitpunkt der Fahrausweishinterlegung erfolgen.
4.2. Das Entgelt für Tageskarten ist keinesfalls rückvergütungsfähig.
4.3. Schlechtwetter, Lawinengefahr, unvorhergesehene Abreise, Betriebsunterbrechungen, witterungsbedingte Betriebseinstellungen bei einzelnen oder allen Anlagen, Sperrungen von Skiabfahrten, behördlich angeordnete Sperren und Schließungen, Überfüllung von Pisten, Höhere Gewalt, Elementarereignisse usw. begründen keinen Anspruch auf Rückvergütung.
4.4. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es auf Grund der weltweiten COVID-19 Pandemie jederzeit zu behördlichen (neuerlich) angeordneten Sperren bzw. Schließungen einzelner Seilbahnanlagen, einzelner oder aller Partnerbetriebe, ganzer Regionen, der Grenzen zum Ausland, etc. kommen kann (wie dies auch bereits im Frühjahr 2020 erfolgt ist). Auch für diese oder vergleichbare Fälle besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder Rückvergütung des Tickets.
5.1. Die missbräuchliche Verwendung sowie die unzulässige Weitergabe von Fahrausweisen führt zum entschädigungslosen Entzug sowie Zahlungspflicht einer Strafzahlung in Höhe von zumindest € 100,00. Die Gesellschaft behält sich auch das Recht vor, Strafanzeige zu erstatten.
5.2. Sofern Leistungen der Gesellschaft ohne gültigen Fahrausweis in Anspruch genommen werden, entsteht neben der Verpflichtung das entsprechende Beförderungsentgelt nachzuzahlen auch die Zahlungspflicht einer Strafzahlung in Höhe von zumindest € 100,00. Die Gesellschaft behält sich auch das Recht vor, Strafanzeige zu erstatten.
5.3. Bei ermäßigten Fahrausweisen (Kinder, Jugendliche, Invalide ab 60%) ist immer ein Nachweis vorzuweisen bzw. mitzuführen; mangels solchen behält sich die Gesellschaft vor, die Differenz zwischen ermäßigtem und normalem Beförderungsentgelt in Rechnung zu stellen und gegebenenfalls Strafanzeige zu erstatten.
6.1. Verlorene Fahrausweise können, dies grundsätzlich unabhängig von ihrer Gültigkeitsdauer, nicht ersetzt werden.
6.2. Der Verlust einer Saisonkarte oder des Sportpass Lienz ist umgehend bei einer der Kassen zu melden. Gegen Entrichtung einer Manipulationsgebühr in Höhe von € 10,00 kann die verlorene Karte gesperrt und eine neue ausgestellt werden.
6.3. Der nachträgliche Umtausch sowie die Verlängerung oder Verschiebung der Geltungsdauer von bereits gebuchten oder gelösten Fahrausweisen, auch von Saison- bzw. Jahreskarten (Saisonkarte Lienz, Outdoor-Karte Lienz, TopSkipass Kärnten & Osttirol, Snow Card Tirol, Sportpass Lienz, Osttirol’s Glockner Dolomiten Card), ist nicht möglich.
6.4. Sofern Fahrausweise und/oder Saison- bzw. Jahreskarten vergessen wurden oder nicht mitgeführt werden, ist eine entsprechende Tageskarte bzw. Einzelfahrt zu kaufen, wobei das Entgelt hierfür nicht rückerstattet wird.
6.5. In begründeten Fällen (Berichtigungen, spez. Transaktionen, etc.) wird eine Manipulationsgebühr in der Höhe von € 10,00 verrechnet.
7.1. Erfüllungsort für alle von der Gesellschaft und ihren Vertragspartnern zu erfüllenden Verpflichtungen ist A-9900 Lienz / Österreich.
7.2. Schlechtwetter, Lawinengefahr, unvorhergesehene Abreise, Elementarereignissen, Betriebsunterbrechungen, witterungsbedingte Betriebseinstellungen bei einzelnen oder allen Anlagen, Sperrung von Skiabfahrten, Überfüllung von Pisten, Höhere Gewalt etc. verlängert nicht die Leistungszeit und berechtigt den Vertragspartner nicht, Ansprüche gegen die Gesellschaft, aus welchem Rechtsgrund auch immer, geltend zu machen.
7.3. Soweit rechtlich zulässig, sind Schadenersatzansprüche – dies jedenfalls jedoch im Falle einer leichten Fahrlässigkeit – aufgrund eines Verzuges auf Seiten der Gesellschaft ausgeschlossen.
7.4. Bei Unmöglichkeit der Leistung erlöschen alle vertraglichen Verpflichtungen und steht dem Vertragspartner jedenfalls kein Schadenersatzanspruch zu.
7.5. Es kann aus meteorologischen und betrieblichen Gründen sowie in Abhängigkeit von der Auslastung ein eingeschränktes Lift- und Pistenangebot angeboten werden.
8.1. Im Falle des Schadenersatzes haftet die Gesellschaft nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen; ebenso der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner.
8.2. Sofern die Gesellschaft – aus welchem Rechtsgrund auch immer – aufgrund einer Haftung in Anspruch genommen wird, ist die Haftsumme mit der Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung begrenzt.
8.3. Die Gesellschaft haftet nicht für Schäden, die einem Pistenbenützer oder Vertragspartner durch das Fehlverhalten anderer entstehen. Bei besonders rücksichtsloser und gefährlicher Fahrweise sowie bei Missachtung von Sperren oder sonstigen Anordnungen steht der Gesellschaft das Recht zu, den betroffenen Vertragspartner von der Beförderung auszuschließen.
9.1. Die an allen Talstationen aushängenden Beförderungsbedingungen sind Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten für die Beförderung von Personen sowie für das Verhalten im Bahnbereich. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Beförderungsbedingung einzuhalten. Ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen hat haftungsrechtliche Folgen und führt zum sofortigen Kartenentzug.
9.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die FIS-Regeln einzuhalten.
10.1. Für alle zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge und alle sich aus dem rechtswirksamen Bestehen oder Nichtbestehen dieser Verträge ergebenden Ansprüche wird die Anwendung materiellen österreichischen Rechtes unter Ausschluss der Bestimmungen des österreichischen internationalen Privatrechtes vereinbart.
10.2. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus einem auf Basis dieser Bedingungen abgeschlossenen oder abzuschließenden Vertrag zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertragspartner wird das für A-9900 Lienz jeweils sachlich zuständige Gericht vereinbart. Die Gesellschaft kann jedoch den Vertragspartner auch an einem anderen in – oder ausländischen Gerichtsstand belangen.
11.1. Soweit personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt werden, werden diese zur Bearbeitung von Anfragen und/oder Buchungen, für die Erbringung sonstiger Dienstleistungen sowie für administrative Zwecke verwendet.
11.2. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten gespeichert und soweit erforderlich, verarbeitet werden. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes streng vertraulich behandelt.
11.3. Personenbezogene Daten werden weder an Dritte verkauft noch anderweitig vermarktet. Die personenbezogenen Daten werden an Dritte nur weitergegeben oder sonst übermittelt, wenn dies für die geschäftliche Abwicklung notwendig ist oder zuvor eingewilligt wurde; eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Auch kann es notwendig sein, dass aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder Rechtsvorgänge, persönliche Daten offen gelegt werden müssen.
11.4. Die Beförderung erfolgt nach Durchführung einer Zutrittskontrolle. Ort und Anzahl der Zutritte werden ausschließlich zu Verrechnungszwecken, und sofern dies zur Vertragserfüllung notwendig ist, gespeichert.
12.1. Sollten Bestimmungen der getroffenen Vereinbarung nicht rechtswirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke vorliegen, so bleiben die übrigen Bestimmungen in Geltung. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine angemessene Regelung als vereinbart, die dem hypothetischen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt oder nach dem Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung vereinbart worden wäre, wenn der Punkt bedacht worden wäre.
12.2. Die Gesellschaft kann ihre Rechte und Pflichten jederzeit ganz oder teilweise auf Dritte übertragen; eine Übertragung durch den Vertragspartner ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig.
12.3. Der Rechtsbehelf der Aufhebung des Vertrages wegen Irrtums wird ausgeschlossen.
12.4. Sofern der Vertragspartner bei der Gesellschaft eine SnowCardTirol, einen TopSkipass Kärnten & Osttirol, eine SkiHit Mehrtageskarte oder eine Osttirol’s Glockner Dolomitenkarte erwirbt, gelten zusätzlich die für die jeweilige Karte geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche auf der jeweiligen Homepage abrufbar sind.
13.1. Es ist allgemein bekannt, das weltweit Beschränkungen und Einschränkungen auf Grund der COVID-19 Pandemie bestehen, welche auch für die Beförderung mit den Seilbahnanlagen und die Nutzung der Einrichtungen, die mit dem Ticket genutzt werden können, zu beachten sind (z.B. Abstandsregeln, Beschränkung der Anzahl der beförderten Personen, Bestimmungen über die maximale Anzahl an Gästen, Regelungen für Kassen-, Einstiegs- oder Ausstiegsbereich, Reduktion der Betriebszeiten, Regelungen zu Grenzkontrollen oder Grenzübertritten, etc.)
13.2. Sie werden hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit Beschränkungen und Einschränkungen der Nutzung des Tickets auf Grund von behördlichen Anordnungen bzw. der gesetzlichen Bestimmungen eintreten können, was z.B. zu Verzögerungen der Beförderung, zur Verweigerung des Zutritts (Erreichen der maximalen Anzahl an Gästen) zur vorzeitigen Beendigung des Betriebs, zur Nichterreichung von Einrichtungen etc. führen kann.
13.3. Auch auf Grundlage dieser oder vergleichbarer Beschränkungen und Einschränkungen bei der Nutzung des Tickets bestehen gegenüber dem verkaufendem Unternehmen keinerlei Ansprüche und Forderungen.